By Alexandra Wölfle
Seit Beginn der Covid-19-Pandemie werden Menschen- und Grundrechte scheinbar häufiger diskutiert wie noch nie. Sei es in Bezug auf den Lockdown, auf Maskenpflicht oder wie zuletzt auf die bevorstehende Impfpflicht – das Argument einer vermeintlichen Verletzung von Grundrechten wurde schon bei jeder dieser Thematiken laut. Um weitere Menschenrechtsverletzungen ist es hingegen leise geworden, darunter auch die illegalen Push-Backs von Flüchtlingen, die nach wie vor an den EU-Außengrenzen stattfinden. Laut der Menschenrechtsorganisation Mare Liberum wurden allein im letzten Jahr fast 10.000 Flüchtlinge im Raum der Ägäis im Zuge von Push-Backs zurückgewiesen, trotzdem wird diesem Problem in den Medien nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Ebendiese fehlende mediale Beachtung hat auch zur Folge, dass für so manchen nicht klar sein wird, was der Begriff Push-Back überhaupt genau bedeutet. Laut dem European Center for Constitutional and Human Rights (kurz ECCHR) sind Push-Backs „staatliche Maßnahmen, bei denen flüchtende und migrierende Menschen – meist unmittelbar nach Grenzübertritt – zurückgeschoben werden, ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen oder deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen“. Außerdem – wie Stefan und Cortinovis präzisieren – gehen mit dem Begriff auch meist feindselige oder gewalttätige Handlungen gegen die asylsuchenden Flüchtlinge einher. Push-Backs betreffen sowohl Flüchtende, die bereits eindeutig die Staatsgrenze überquert haben, als auch solche, welche sich in der Nähe von (z.B. auf dem Meer) oder direkt vor der Grenze befinden. In Europa finden Push-Backs nicht ausschließlich an den EU-Außengrenzen statt, sondern auch an den Landesgrenzen von Binnenstaaten. Beispielsweise legte die österreichische Regierung im Frühjahr 2016 – kurz nach dem Höhepunkt der Fluchtbewegung nach Europa – erst eine tägliche Obergrenze an Flüchtenden, die ins Land einreisen dürfen, fest. Später wurde außerdem ein neues Asylgesetz beschlossen, welches der Regierung ermöglichte, einen „Notstand“ auszurufen, wenn die Zahl an asylsuchenden Geflüchteten plötzlich ansteigen würde, und daraufhin den Großteil der Asylsuchenden direkt an der Grenzen zurückzuweisen, ohne die Anträge auf Asyl individuell zu prüfen.
Wie eingangs schon erwähnt, verstoßen Push-Backs gegen mehrere Menschen- und Grundrechte. Erstens ist hier die Verletzung des Verbots von Kollektivausweisungen zu nennen. Dieses Verbot ist seit 1963 in Artikel 4 in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Außerdem ist es auch in Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Laut Stefan und Cortinovis beruht das Verbot der Kollektivausweisung auf dem Recht auf ein faires Verfahren, welches einen individualisierten Prozess voraussetzt, in welchem die persönliche Situation jeder geflüchteten Person berücksichtigt wird. Zudem verletzen Push-Backs das Nichtzurückweisungsgebot, welches in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verankert ist. Laut diesem Gebot ist es die Pflicht eines Staates, Flüchtende nicht aus dem staatlichen Territorium in Gebiete auszuweisen, in welchen ihre Freiheit oder ihr Leben gefährdet wären. Laut der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte außerdem, dass Staaten auch außerhalb des staatlichen Territoriums für die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention verantwortlich sein, wenn sich die Gebiete innerhalb ihrer Rechtshoheit befinden (z.B. Küstengebiete). Zuletzt verstößt das Prinzip der Push-Backs auch gegen das Recht auf Asyl, das in Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist. Somit hat „jeder, der vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Herkunftsland flieht, […] das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen“.
Doch trotz dieses offensichtlichen Missstandes ist die Informationslage in der breiten Bevölkerung spärlich. Nichtregierungsorganisationen berichten zwar in regelmäßigen Abständen auf den eigenen Kanälen sowohl über allgemeine Zahlen als auch über Einzelschicksale von Flüchtenden, die Push-Backs erfahren haben, solche Berichte werden jedoch von den Massenmedien nur äußert selten aufgegriffen. Ein Grund dafür könnte darin liegen, dass dieses in der EU universelle Thema nicht effektiv als solches berichtet werden kann: Beispielsweise werden Klagen gegen illegale Push-Backs in zahlreichen einzelnen Gerichtsverfahren ausgehandelt – und der Ausgang eines einzelnen solchen Verfahrens hat für die Medien meist einen zu geringen Nachrichtenwert, um die Bevölkerung darüber zu informieren. Außerdem werden beim Thema Push-Backs meist nur die einzelnen Mitgliedstaaten der EU in den Medien zur Rechenschaft gezogen, jedoch nicht die EU selbst. Möglicherweise mag dies auch daran liegen, dass – wie Sophia Laura Hossaini in ihrem Blogpost zur EU und Migration aus rechtlicher Sicht aufzeigt – eine Institution wie die EU nicht angezeigt werden kann.
Die äußerst karge Berichterstattung zum Thema Push-Backs ist in diesem Sinne zwar nachvollziehbar, aber dadurch nicht weniger problematisch. Denn oft wird die Menge an Berichterstattung in der breiteren Bevölkerung mit der Relevanz eines Problems gleichgesetzt. Sind in dieser Denkweise also Menschenrechtsverletzungen der einheimischen Bevölkerung beim Thema Covid-19 hochrelevant, so scheinen die Menschenrechtsverletzungen der Flüchtenden bei Push-Backs irrelevant. Die Menschenrechte von Geflüchteten werden somit gewissermaßen zu ‚Menschenrechten zweiter Klasse‘ degradiert. Doch Menschenrechte können in keinem Fall als mehr oder minder wichtig betrachtet werden, sie sind in jedem Fall von höchster Wichtigkeit. Es wäre also wünschenswert, dass sich diese Tatsache auch in der massenmedialen Berichterstattung widerspiegeln würde.
Quellen
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2021). Die Europäische Menschenrechtskonvention. https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_deu.pdf [20.11.21]
- Europäisches Parlament, Europäischer Rat und Europäische Kommission (2010). Charta der Grundrechte der Europäischen Union. https://www.europarl.europa.eu/germany/resource/static/files/europa_grundrechtecharta/_30.03.2010.pdf [20.10.21]
- European Center for Constitutional and Human Rights. (2021). Push-Back. https://www.ecchr.eu/glossar/push-back/ [21.11.21]
- Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1955). Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention). https://www.amnesty.at/media/2015/genfer-flu-chtlingskonvention-grc-28juli-1951.pdf [21.11.21]
- Hossaini, L. S. (2020). Deine Zauber binden wieder? Die EU und Migration aus rechtlicher Sicht. https://univiennamedialab.wordpress.com/2020/05/07/deine-zauber-binden-wieder-die-eu-und-migration-aus-rechtlicher-sicht/ [17.11.21]
- Mare Liberum. (2021). Pushback Report 2020. https://mare-liberum.org/de/pushback-report-2020/ [17.11.21]
- Parlementskorrespondenz (2016). Recht auf Asylverfahren kann künftig zeitweilig eingeschränkt werden. 98 Abgeordnete stimmen im Nationalrat für umstrittene Asylrechtsnovelle. https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK0411/#XXV_NRSITZ_00123 [21.11.21]
- Pro Asyl. (2014). pushed back. Systematische Menschenrechtsverletzungen an den griechisch-türkischen See- und Landgrenzen. https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/PRO_ASYL_Bericht_Pushed_Back_deutsch_August_2014.pdf [17.11.21]
- Stefan, M., & Cortinovis, R. (2021). Setting The Right Priorities: Is the New Pact on Migration and Asylum Addressing The Issue of Pushbacks at EU External Borders?. https://www.asileproject.eu/setting-the-right-priorities-is-the-new-pact-on-migration-and-asylum-addressing-the-issue-of-pushbacks-at-eu-external-borders/ [20.11.21]
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