Media Governance and Industries Lab Blog

Deine Zauber binden wieder? Die EU und Migration aus rechtlicher Sicht

Mag. iur. Sophia Laura Hossaini

Ein vereintes Europa mag auf den verschiedensten Ebenen bestehen. Doch ist es das Recht, das die (europäische) Welt zumindest formal im Innersten zusammenhält.

Nun könnte sich dieser Beitrag mit einem bloßen historischen Abriss der rechtlichen Entwicklung von der Montanunion über die Römischen Verträge aus dem Jahr 1957 und der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis hin zu der finalen Entstehung der heutigen Europäischen Union durch die europäischen Verträge, also dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1992, dem Vertrag von Amsterdam 1997, dem Vertrag von Nizza 2003 und dem Vertrag von Lissabon 2007 beschränken (vgl. Europäische Union 2019). Viel wesentlicher und für den politischen Alltag der Bürger der Mitgliedstaaten der EU bedeutender ist jedoch jenes Recht, das den europäischen Geist zu fassen und zu stärken versucht – dies insbesondere bei herausfordernden Sachverhalten, die einen vereinten, gesamteuropäischen Ansatz erfordern. Doch dass selbst das Recht in seinen zahlreichen Regulierungsversuchen nicht immer für die intendierten klaren Verhältnisse sorgt, soll dieser Beitrag beleuchten.

 

„Wir einigen keine Staaten, wir bringen Menschen einander näher.“, so sagte schon Jean Monnet. Einen aktuellen Bezug dieser Aussage findet man in derzeitigen politischen Debatten im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise und ihren Auswirkungen. Meist ist dieser öffentliche Diskurs höchst emotional, werden dabei doch viel zu oft politische und rechtliche Argumente vermischt.

 

Ein rechtlicher Aufklärungsversuch mit Denkanstößen.

 

Vor wenigen Monaten wurde die EU von Menschenrechtsanwälten wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angezeigt. Nun ist dies irreführend, weil die EU als solche nicht angezeigt werden kann: Sie ist kein Mitglied des Römischen Statuts und zudem stellt der Internationale Strafgerichtshof auf die Verfolgung von Individuen ab. Es handelte sich hierbei nicht um einen formaljuristischen Akt, sondern um den Versuch, Aufmerksamkeit auf das Thema der Seenotrettung zu lenken. Das zentrale Dilemma hierbei besteht einerseits in der rechtlich normierten Pflicht zur Seenotrettung und der mangelnden korrespondierenden Pflicht eines Staates, die Geretteten aufzunehmen, weil die Entscheidung über Letzteres ein souveränes Recht eines jeden Staates darstellt (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestags 2017). Unstimmigkeit herrscht auch hinsichtlich der Frage, ab wann ein sicherer Hafen vorliegt, den ein Kapitän zu wählen hat. Ob bei einem solchen ein menschenrechtlicher Mindestschutz bestehen muss, ist strittig.

 

Auch bei einem weiteren Thema der umfassenden Flüchtlingsdebatte herrschte Uneinigkeit: Österreich und einige weitere Länder, unter anderem auch EU-Mitgliedstaaten, lehnten denUN-Migrationspakt ab. Dieser stellt keinen Vertrag dar, daher ist er rechtlich nicht bindend. Es handelt sich vielmehr um festgeschriebene politische Verpflichtungen, nicht um völkerrechtliche. Staaten können daher bei etwaigen Verstößen keine Gegenmaßnahmen setzen und die Einhaltung des Paktes völkerrechtlich einfordern, sondern den gegen den Pakt verstoßenden Staat lediglich kritisieren und ermahnen. Der UN-Migrationspakt stellt damit sog. soft law dar – ein Instrument, das bei umstrittenen Themen eingesetzt wird, um politischen Willen auszudrücken, auf dem weiter aufgebaut und der weiter ausgebaut werden kann.

 

Im Rahmen der Debatte um den Pakt aufgebracht wurde auch ein etwaiges Menschenrecht auf Migration oder Asyl bzw. dessen Gewährung. Ein solches besteht nicht und wird auch im Pakt nicht erwähnt. Eine vollständige Beleuchtung aller in Österreich geltenden Regelungen bezüglich dieses Themenkomplexes würde den Rahmen des Beitrags sprengen, doch soll der Vollständigkeit halber noch ein letzter entscheidender Gedanke aufgebracht werden:

Art 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, kurz Genfer Flüchtlingskonvention 1951, definiert den Begriff des Flüchtlings wie folgt:
„Als Flüchtling (…) ist anzusehen, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (…).“

Die Gültigkeit der zeitlichen Einschränkung fiel mit Ratifizierung des Zusatzprotokolls 1967 weg.  Entscheidend für den Status als Flüchtling sind daher ausschließlich die genannten Fluchtgründe, wobei ein bloßer bewaffneter Konflikt hierfür nicht ausreichend ist (vgl. Eichler 2016).

In der rechtlichen Terminologie ist zwischen Flüchtlingen im o.g. Sinn und Asylwerbern zu unterscheiden: Das innerstaatliche Asylverfahren hat deklarative Wirkung, stellt also den Flüchtlingsstatus lediglich fest bzw. bestätigt ihn und verleiht ihn nicht erst. Es ist demnach eine Abwägungsfrage, ob man jemanden als Asylwerber oder bereits vor Prüfung des Status im innerstaatlichen Verfahren als Flüchtling bezeichnet. Mit diesem Gedanken schließt sich der Kreis und die anfänglich angesprochene Problematik der Vermischung von politischen und rechtlichen Facetten wird wieder aufgegriffen: Des Pudels Kern ist bei Betrachtung letzterer Überlegung eine politische Frage, auf die es eine einheitliche europäische Antwort zu finden gilt.

 

This is a blog in the series of the Jean Monnet Centre of Excellence FREuDE at  the University of Vienna Media Governance and Industries Research Lab.

Quellen:

 

Orientierung an den Vorlesungsinhalten von Prem Kumar Rajaram zum Thema „Border Crisis?: Governing Human Mobility in Europe and Beyond“ im Rahmen der Jean Monnet Ringvorlesung, Universität Wien, 2019.

 

Europäische Union (2019): Die Geschichte der Europäischen Union, [online] https://europa.eu/european-union/about-eu/history_de [05.01.2020]

 

Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestags (2017): Der italienische Verhaltenskodex für private Seenotretter im Mittelmeer. Völker-, europa- und strafrechtliche Aspekte, [online] https://www.bundestag.de/resource/blob/516166/90470cc9ff31524a40522ac738f79fbd/wd-2-068-17-pdf-data.pdf [05.01.2020]

 

Kirsten Eichler (2016): Leitfaden zum Flüchtlingsrecht: Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz, [online] https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/Leitfaden_Flüchtlingsrecht_2016.

pdf [05.01.2020]

 

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